APPENDIX C ETH ENTRANCE EXAMINATION, REQUIRED TOPICS (eth regulativ 1881, artikel 12) Die Anforderungen bei der Aufnahmsprüfung sind die folgenden: für die prüfung bezüglich der allgemeinen bildung. 1. Der Aspirant hat in Clausur einen Aufsatz auszuarbeiten, durch den er seine Befähigung beweist, ein Thema aus dem Bereiche seiner Kenntniß orthographisch, stylistisch und logisch korrekt zu behandeln. Hiebei bedient er sich der deutschen, französischen, italienischen oder englischen Sprache. 2. Der Aspirant hat sich durch eine mündliche Prüfung darüber auszuwei- sen, daß er in denjenigen Sprachen, in denen ihm obligatorischer Unterricht ertheilt werden soll, die zum Verständniß der Vorträge nöthigen Kenntnisse besitzt. 3. Derselbe hat ferner eine mündliche Prüfung zu bestehen in der Literaturgeschichte, in der politischen Geschichte und in den Naturwissen- schaften, und zwar in folgendem Umfange: a) In der Literaturgeschichte: Kenntniß der Haupterscheinungen in der klassischen Literatur, sei es der deutschen, französischen, italienischen oder englischen Sprache, eventuell, wenn es der Aspirant vorzieht, der Literatur des klassischen Alterthums. b) In der politischen Geschichte: Uebersichtliche Kenntniß der allgemeinen Geschichte und sofern der Aspirant Schweizer ist, auch der Schweizer- geschichte und der schweiz. Verfassungskunde. c) In den Naturwissenschaften: Kenntniß der Systematik und grundlegenden Thatsachen in der Naturgeschichte der drei Reiche, in der Zoologie, einschließlich der Kenntniß des Baues und der Funktionen des menschlichen Körpers. für die prüfung bezüglich der fachkenntnisse. 1. Arithmetik und Algebra. a) Die sechs arithmetischen Operationen mit ganzen und gebrochenen Zahlen und Buchstabenausdrücken.
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