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a) Der Schlingerfehler kann dadurch vermieden bezw. bedeutend vermindert wer-
den, dass man die Parallelschwingungen A A A der Kreiselachse
(nebst Lagerrahmen) verhindert bezw. bedeutend verlangsamt oder erschwert.
b) Die Erschwerung lässt sich dadurch erzielen, dass man das richtungserzeugende
System mit zwei oder mehr Kreiseln ausrüstet, deren Achsen nicht sämtlich paral-
lel sind, wobei nicht alle Kreisel starr gelagert sein dürfen. Ein Lagerrahmen, an
dem zwei Kreisel nicht achsenparallel gelagert sind, setzt nämlich jeder Verdre-
hung einen Trägheitswiderstand entgegen, falls der Winkel zwischen beiden Krei-
selachsen nicht durch starre Verbindungen aufrecht erhalten wird.
Beide Gedanken sind in der Patentschrift völlig klar ausgesprochen. Ich verwei-
se besonders auf Zeile 47–60 der ersten Seite der
Patentbeschreibung.[4]
Die
Gedanken a) und b) charakterisieren die Erfindung erschöpfend; denn jeder sach-
kundige Ingenieur vermöchte auf sie eine brauchbare Konstruktion zu gründen,
ohne dass andere als rein konstruktive Fragen zu lösen übrigbleiben.
Nirgends wird in der Patentbeschreibung irgendwie Nachdruck darauf gelegt,
dass sämtliche Kreisel horizontal gelagert sein müssten. Dass es darauf nicht an-
kommt, muss jedem Fachmann nach der allgemeinen Charakterisierung der Erfin-
dung klar sein. Wesentlich ist nur, dass das resultierende Moment aller Kreisel
zusammen eine horizontale Komponente hat, auf welche die Erddrehung einwirkt,
und dass die Achsen der Kreisel nicht alle parallel und starr zueinander gelagert
sind.
C. Die Patentanmeldung 43359.
Dass der Gegenstand dieser Patentanmeldung von dem Erfindungsgedanken,
der dem Patent 241637 zugrunde liegt, Gebrauch macht, ist unmöglich in Abrede
zu stellen. Auch bei ihm besitzt das richtunggebende System zwei Kreisel, deren
Achsen einen Winkel miteinander bilden, und welche unstarr miteinander verbun-
den sind. Auch rein formal betrachtet, fällt das beschriebene Ausführungsbeispiel
der Anmeldung unter den Hauptanspruch des Patentes 241637. Dies ist so evident,
dass eine Begründung überflüssig erscheint.
Es kann sich also nur noch um die Frage handeln, ob die in der Anmeldung ge-
schilderte Spezialisierung des Gegenstandes des obigen Patentes eine technische
Verbesserung bezw. Erfindung ist. Es kann sich da nur um zwei in Anspruch 1) der
Anmeldung genannte Merkmale handeln, nämlich
a) „mit vertikaler Achse“
b) „so verbunden ist, dass . . . verlangsamt, ohne die Elevazionsbewegung dieses
Kreisels zu beeinflussen“.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anmelderin nicht einmal den Versuch
gemacht hat, darzutun, in wiefern diesen formal neuen Merkmalen eine Erfindung
zugrunde liegen soll. Ich sehe hierin weder einen neuen Erfindungsgedanken noch
A′ A″
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