1 9 0 D O C . 2 1 O P I N I O N A N S C H Ü T Z V S . K R E I S E L B A U
21. “Court Expert Opinion in the Matter
of Anschütz & Co. vs. Kreiselbau Co.”
23 July 1919
Gerichts-Gutachten[1] in Sachen
Anschütz & Co. contra Kreiselbau-Gesellschaft m.b.H.[2]
Bevor ich auf die gestellten Fragen eingehe, muss ich auf die Wirkungsweise
zweier hier in Betracht kommender mechanischer Einrichtungen genauer
eingehen.[3]
1) Horizontalkreisel mit zwei Freiheits-
graden.
Der rotierende Horizontal-Kreiselkör-
per K ist im Horizontalring R gelagert
(nach Achse AA); Ring R ist im Gestell
G gelagert (Achse BB) Federn AF su-
chen den Ring R in einer bestimmten
Lage relativ zum Gestell G zu halten, be-
zw. in diese Lage zurückzubringen. Die
Achse durch das Zentrum des Kreisels
senkrecht zu AA und BB (Vertikalach-
se) sei CC. BB gehe durch den
Schwerpunkt des aus R und K bestehen-
den Körpers.
Nach den Kreiselgesetzen treten Ausschläge von R gegenüber dem Gestell G
nur auf, während der ganze Apparat um die Axe CC gedreht wird. Nach Aufhören
der Drehbewegung verschwindet der Ausschlag von R gegenüber G (durch die
Wirkung der Federn F). Dagegen bewirken weder Drehungen des Ganzen um AA
noch Drehungen um BB noch Beschleunigungen des Ganzen Ausschläge von R
gegenüber G.
Wird die Einrichtung so an einem Flugzeug befestigt, dass die Ebene des Ge-
stellrahmens G der Traglächenebene E parallel ist, so zeigt sie dann und nur dann
Ausschläge, wenn das Flugzeug eine Wendung ausführt, d. h. nur während einer
Drehung des Flugzeugs um die zu den Tragflächen senkrechte Achse.
Wir nennen diese Einrichtung im Folgenden „Wendekreisel“.
[p. 1]
G
B
R
A A
F F
B CC
K
[p. 2]
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