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eines „Lotanzeigers“ mit einem „Kreiselpendel“ auf. Die Angaben dieser beiden
Teile des Instrumentes weichen bei einer Drehung des Flugzeuges um seine Verti-
kale (und zwar nur in diesem Falle) von einander ab, was aus der Differenz zweier
Zeigerstellungen unmittelbar zu erkennen ist.
Bereits vor dem Patente 301738 sind Kreisel-Einrichtungen bekannt geworden
mit der Bestimmung, auf Orientierungsänderungen des Flugzeugs zu reagieren
(vgl. die den Akten beiliegenden Patentschriften 262409, 267061 und
286217).[5]
Aber keine dieser Einrichtungen kann zur Wahrnehmung von Drehungen des Flug-
zeugs um die Vertikale bezw. zur Vermeidung solcher Drehungen dienen. Die letz-
ten beiden der genannten Patentschriften zeigen nämlich Kreisel mit vertikaler
Achse, welche also gegenüber Drehungen des Flugzeugs um die Vertikale ganz
unempfindlich sind. Die Einrichtung gemäss dem Patente 262409 besitzt allerdings
ein „Kreiselpendel“, das bei Wendung des Flugzeuges reagiert; aber letzterer ist
auch gegenüber Beschleunigung und Änderungen der Neigungen des Flugzeuges
empfindlich, und es sind keine Mittel vorgesehen („Lotanzeiger“), um die Wirkun-
gen letzterer Art von den Wirkungen, welche durch Drehung des Flugzeugs um die
Vertikale erzeugt werden, zu trennen.
Es ist also—solange kein neues Material beigebracht wird—als bewiesen anzu-
sehen, dass die Kreisel-Einrichtung der Klägerin die erste ist, welche eine Drehung
des Flugzeugs um die Vertikale festzustellen gestattet. Dieser massgebende Um-
stand kommt in dem Seligsohn’schen
Gutachten[6]
vom 5. Juni 1919 nicht zur Gel-
tung. Eine Konstatierung der Schräglage des Flugzeugs erzielt diese Einrichtung
ebensowenig wie die von der Beklagten hergestellte Einrichtung.
Ad 2a.
Aus dem ad 1 Gesagten folgt, dass das Patent 301738 zwar nicht die Priorität be-
anspruchen kann für die Verwendung des „Kreiselpendels“, wohl aber für die
Kombination des „Kreiselpendels“ mit einem „Lotanzeiger“. Da das Kreiselpendel
nur in Verbindung mit dem „Lotanzeiger“ als Anzeigevorrichtung für den Kurven-
flug dienen kann, die Lösung der letzteren Aufgabe aber zweifellos einen techni-
schen Fortschritt bedeutet, bin ich der Überzeugung, dass das Patente 301738 einen
technischen Fortschritt von erfinderischer Bedeutung darstellt.
Ad 2b.
Diese Frage ist unter ad 1 bereits beantwortet.
Ad 3.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Drexler-Patent-Steuerzeiger auf demsel-
ben Prinzip beruht wie der Gegenstand des Patentes 301768:
1. Beide Einrichtungen bedienen sich eines Kreisels mit zwei Freiheitsgraden und
mit horizontaler Achse zur Bestimmung der Drehungen des Flugzeugs um die Ver-
tikale (genauer: um eine zu den Tragflächen senkrechte Achse).
[p. 4]
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