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67. “Court Expert Opinion in the Matter of
Atlas Works vs. Signal Co.”
Gerichtsgutachten in Sachen Atlaswerke gegen Signal Gmb.H.[1]
[3 December
1921][2]
Auf die an mich gestellten Fragen antworte ich folgendes:
Ad I. Auf Grund des gesamten von den Parteien vorgebrachten Materials ergibt
sich bezüglich der Neuheit des klägerischen Patentes No
301669[3]
folgende Situa-
tion.
Vorbekannt war die getrennte Verbindung zweier Schall-Aufnehmer mit den
beiden Ohren eines Beobachters zur Ermittelung der Schallrichtung unter Benut-
zung der Empfindlichkeit des für Zeitdifferenzen
hochempfindlichen[4]
menschli-
chen psychophysischen GehörOrgans
Th. J. Bowlker Amerik. Patent 964380 (Erteilt
1910)[5]
áAuf demselben Erfindungsgedanken beruht auch das Patñ
M Ch Salomon Franz. Patent 456318 (Eingereicht
1912)[6]
Das Neue des klägerischen Patentes 301669 diesen beiden Patenten und überhaupt
der Vorlitteratur gegenüber liegt meiner Ansicht nach nur im Merkmal des Anspru-
ches 3) gemäss welchem das Längenverhältnis der Leitungen, welche zwischen
Schall-Aufnehmer und Ohren des Beobachters eingeschaltet sind, veränderbar áge-
machtñ
ist.[7]
Diese Einrichtung ist darum zweckmässig, weil sie gestattet, die Mes-
sung auf dem „Mitteneindruck“ zu gründen, ohne die Schallaufnehmer einstellen
bzw. relativ zu einander bewegen zu müssen.
Die übrigen ávom Klägerñ von der Beklagten namhaft gemachten Patente haben
mit dem klägerischen Patent nichts zu schaffen, nämlich
a) das deutsche Patent 256747 (Aurel
Meckel),[8]
weil die subjektive Ermitte-
lung der Zeitdifferenz vermittelst der Ohren nicht benutzt ist
b) das deutsche Patent 99667 (D. P.
Heap),[9]
weil es angeblich nicht auf der
Zeit-Differenz-Bestimmung beruht. (Würde man die Interpretation der Erfinder
verwerfen und auch bei der Wirkungsweise dieses Apparates die Zeitdifferenz als
wesentlichen Faktor der Richtungsbestimmung erklären, so müsste man dies Pa-
tent der Gruppe Bowlker, Salomon zurechnen; jedenfalls fehlt eine Regulierbarkeit
der Länge der Schalláwegeñleitungen
c) das Amerk. Patent 224199 (A. M. Mayer) und das Deutsche Patent 93144 (E.
Hardy);[10]
weil bei diesen beiden die Schall-Aufnehmer nicht gesondert mit den
Ohren verbunden sind, sodass die Bestimmung der Schallrichtung überhaupt nicht
auf die subjektive Wahrnehmung von Zeit-Differenzen gegründet ist.
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