28. “Response to the Expert Opinion of Hans Wolff in the Legal Dispute between Anschütz & Co. and Kreiselbau”[1] 18 January [1922][2] Rückäusserung zu dem Wolffschen Gutachten[3] in Sachen Anschütz contra Kreiselbau[4] Es kann hier nicht meine Aufgabe sein, auf alle Punkte einzugehen, bezüglich derer ich an dem Wolffschen Gutachten Bemerkungen zu machen hätte, sondern ich beschränke mich darauf, auf die prinzipiell wichtigsten Punkte hinzuweisen.[5] 1. Nach meinem früheren Gutachten[6] fällt jeder Apparat unter den Schutzbe- reich des klägerischen Patentes, der sich eines Horizontalkreisels zum Nachweis des Kurvenfluges bedient.[7] Diesen Standpunkt teilt das Wolffsche Gutachten nicht, indem es auf die Rosenbaumsche Abhandlung verweist[8] und die Ansicht vertritt dass die Uebertragung der dort geäusserten Ideen auf die Luftschiffahrt auf der Hand gelegen hätte, wenn er auch nicht bestreitet, dass die Anwendung auf Luftfahrzeuge charakteristische technische Vorteile bietet. Es handelt sich hier um eine exakt nicht zu lösende sondern nur intuitiv zu beantwortende Frage ich bin allerdings nach wie vor der Ueberzeugung, dass trotz des Rosenbaumschen Arti- kels die Erfindung des Kreisel-Wendezeigers für Flugzeuge sehr wohl hätte unter- bleiben oder doch noch Jahre lang auf sich warten lassen können. Die Frage wird aber vielleicht gegenstandslos zufolge der britischen Patentschrift 125096 vom Jahre 1916,[9] welche einen Kreisel-Wendezeiger für Flugzeuge beschreibt, welche Patentschrift mir bei Abfassung meines früheren Gutachtens nicht vorlag.[10] Falls diese britische Patentschrift für die Interpretation des Schutzbereiches des klägeri- schen Patentes mit massgebend sein sollte, trotzdem ihr Inhalt hierzulande bei An- meldung ihres Patentes natürlich nicht zugänglich war, wäre der Schutzbereich des klägerischen Patentes enger zu ziehen als oben angegeben. 2. Jene engere Fassung, welche eventuell in Betracht kommt, lässt sich charak- terisieren als „Uebersichtliche Kombination eines Kreisel-Wendezeigers mit einer Vorrichtung zur Beobachtung der Richtung der scheinbaren Schwerkraft“ (genauer deren Projektion auf eine Flugzeug- und Querebene). Dass diese Vereinigung von gewissem Wert und im Sinne des Usus schutzwürdig ist, ebenso dass sie beim An- schützschen Patent zum ersten Mal auftritt, scheint mir kaum zweifelhaft. Dass bei [p. 1] [p. 2]
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