D O C U M E N T 5 4 J U N E 1 9 2 3 9 3 Waisenamt Zürich kommen & ihr sagen, sie habe pflichtwidrig gehandelt gegen- über den Kindern, indem sie vom Text der Scheidungsurteils willkürlich abwich? Es handelt sich um eine ins Scheidungsurteil aufgenommene Fürsorgebestimmung für die Kinder, darf sie leichten Herzens diesen Bestimmungen entgegenhandeln durch Zustimmungen, deren Tragweite in den heutigen unsicheren Zeiten kein Mensch voraussehen kann? Wäre es nicht sicherer & einfacher den Vertrag zu rea- lisieren und dann ¢mit der Zeit² später mit Zustimmung des Richters den Vertrag in der Weise abzuändern dass ein Teil des Kapitals auswerts untergebracht wird? Wenn man alles von dieser Seite betrachtet, ist es gewiss verständlich, dass Frau Einstein jetzt nur drückendes von allem hat. Ich kann zur Zeit auch nicht sehen, dass sie irgend einen Vorteil erwarten kann, sie hat ja nichts mehr & nichts weniger als Unterhaltsbeiträgen zu erwarten als bisher. Ich sehe aus dem Vertrag heraus nichts, was ihr irgend einen persönlichen Nutzen vom Nobelpreis bringen könnte, denn seine Zinsen werden (wenn ich recht sehe) 8000 fr. kaum erreichen & die er- hielt sie ja auch bisher. In grösster Hochachtung & den besten Grüssen Ihr Emil Zürcher ALS. [144 373]. [1]Mileva Einstein-MarLF see Doc. 50. [2]See section III. 4 in the Divorce Decree, 14 February 1919 (Vol. 9, Doc. 6). [3]Ladenburg, Thalmann & Co.
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