DOCUMENT 49 JULY 1907 61 3) Die Ausbreitung eines elektromagnetischen Signales mit Uberlichtge- schwindigkeit ist auch mit der Maxwell'schen Theorie der Elektricität & des Lichtes nicht vereinbar. Es geht dies nämlich aus den Resultaten einer von Wiechert in der Lorentz-Festschrift veröffentlichten Arbeit hervor.[3] In letz- terer ist gezeigt, dass man ein Äquivalent für die Maxwell'schen Gleichungen erhält, wenn man gewisse Fernwirkungen einführt, die sich mit der Lichtge- schwindigkeit L des Vakuums ausbreiten und von einer elektrischen Masse zur andern wirken. Es sei A ein Punkt, von dem eine elektromagn. Wirkung ausgehen kann, B ein Punkt, in dem die von A ausgegangene Wirkung wahrgenommen werden kann. P, Q, R etc. seien elektromagnetisch wirksame, ruhende Korpuskeln, aus welchen wir uns das zu untersuchende, die Ausbreitung vermittelnde Me- dium zusammengesetzt denken. Von A breite sich eine Wirkung aus. Es wird hiedurch eine Fernwirkung in AB B zur Zeit - erzeugt, falls letztere nicht durch Prozesse der folgenden Art L kompensiert wird: Aussendung in A-hieraus Fernwirkung in P-Aussendung in P-Erre- gung in Q durch Fernwirkung von P aus-etc.-Erregung in B. Aus derartigen indirekten Wirkungen von A nach B und der zuerst erwähn- ten direkten Wirkung lässt sich der ganze Prozess zusammengesetzt denken. Hieraus folgert man leicht, dass bis zu der ersten Erregung in B mindestens AB die Zeit - verstreichen muss, dass also eine Uberlichtgeschwindigkeit bei rein elektromagnetischen Signalen ruhender Körper nicht möglich ist. 4) Es lässt sich allgemein sagen, dass kein Vorgang aus der Optik ruhender Körper, welcher mit der Maxwell-Lorentzschen Theorie im Einklang ist, mit dem Relativitätsprinzip im Widerspruch sein kann denn die Grundlage der Maxwell-Lorentzschen Theorie ist mit dem Relativitätsprinzip vereinbar. Nach allem scheint es mir höchst interessant, ob der Fall U L wirklich vorkommt. Aus der Maxwellschen Theorie folgt mit Notwendigkeit die Beziehung UL, oder, wenn n den Brechungsexponenten bedeutet, für eine beliebige Substanz i dn 1. dk
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