18. Expert Opinion on Rudolf Goldschmidt’s Patent [Berlin, after 14 January 1922][1] Gutachten zum Amerikanischen Patent Nr 1386329[2] Goldschmidt. Herr Goldschmidt hat mich um meine Ansicht darüber befragt, ob eines der im Nachstehenden genannten Patente die Tragweite seines eigenen Patentes, wie es sie im Anspruch 1 des letzteren definiert ist, beschränkend beeinflusse. Nach de- taillierter Prüfung des Materials komme ich zu dem sicheren Ergebnis, dass von ei- ner derartigen Beschränkung der Tragweite keine Rede sein. Bei keinem der angeführten Patentgegenstände wird die durch Rotation erzeugte schwingende Bewegung in kontinuierlich fortschreitende Bewegung Schritt für Schritt in der Richtung der Schwingungsbewegung erzielt, wie dies der Gold- schmidtsche Patentanspruch ausdrücklich sagt.[3] Auch sind bei den in Betracht ge- zogenen Patenten nirgends vorhanden „Mittel, um einen gerichteten Impuls auf den schwingenden Teil auszuüben, sodass er wandert oder fortschreitet Schritt für Schritt in einer Richtung.“[4] Liste der angeführten Patente:[5] A. Einstein. 1204245. Beton-Bearbeiter. Die schwingende Bewegung dient hier nicht zur Erzeugung einer fortschreitenden Bewegung. Mittel zur Übertragung eines Impulses auf den schwingen- den Teil fehlen 942299 955339 Massage-Apparat. Die schwingende Bewegung dient nicht zur Erzeugung einer fortschreitenden Bewegung 1091533 Autohuppe. Fortscheitende Bewegung fehlt gänzlich 1367117 1286617 236697 1280269 1125500 1192502 1249094 1332864 1363495 85721 Siebschüttler. Fortschreitende Bewegung fehlt gänzlich.