226. “Second Supplementary Expert Opinion in the Matter of the Gesellschaft für nautische Instrumente vs. Anschütz & Co.” [Berlin, between 9 June and 10 July 1922][1] Zweites Nachtrags-Gutachten in Sachen Gesellschaft für nautische Instrumente gegen Anschütz & Co. Im Nachtrag zu meinem Gutachten vom 16. 12. 1918[2] nebst erstem Nachtrag vom 12. 4. 1922 äussere ich mich im nachstehenden zu dem neuen, dem Oberlan- desgericht Kiel vorgelegten Material wie folgt: I. Das in der Berufungsbegründung vom 9. 6. ausführlich besprochene D.R.P. 211 634 Zusatz zu D.R.P. 174 111[3] kommt für die Beurteilung der vorliegenden Frage deshalb nicht in Betracht, weil es eine wirksame Einrichtung zur Beseitigung oder Verminderung des Schlingerfehlers überhaupt nicht aufweist, denn horizonta- le Beschleunigungen bewirken bei sämtlichen in dem Patent dargestellten Einrich- tungen ungehinderte Schwingungen des richtunggebenden Systems um die Achse seines Kreisels, welche Schwingungen bekanntlich den Schlingerfehler verursa- chen. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsbegründung vom 9. Juni sind unrichtig. II. Das Gutachten des Herrn Prof. Lorenz, Danzig,[4] basiert auf dem angebli- chen Hauptmerkmal des Klagepatentes, dass sämtliche Kreisel gleichzeitig zur Er- zeugung der Richtkraft, wie zur Erhöhung der Pendelungszeit um die N/S-Achse dienen sollen (Gutachten Lorenz Seite 2, 2. Absatz bis Seite 3 Mitte Seite 3, 5. Zei- le von unten bis Seite 4, 1. Zeile Seite 4, letzte Zeile bis Seite 5, 10. Zeile). Gegen- über dieser Annahme verweise ich auf die Fassung des Anschütz-Patentes 241 637,[5] in welchem der Fall von Trennung in Richtungs- und Stabilisierungs-Krei- sel klar und bewusst zum Ausdruck gebracht ist, nämlich Seite 1, Zeile 47–51 Sei- te 2, Zeile 5–17 Anspruch 1, Zeile 95–99. Die aus der irrtümlichen Annahme gezogenen Schlüsse sind nicht beweiskräftig ebensowenig wie die allgemeinen Betrachtungen über die Erfindertätigkeit des Schöpfers der späteren Konstruktion, da es sich ja im vorliegenden Falle lediglich um die Frage der Abhängigkeit, nicht aber um den patentfähigen Ueberschuss handelt. III. Das Gutachten des Herrn Prof. Meldau[6] bedient sich eines Argumentes, welches bereits in der I. Instanz ausgiebig gewürdigt wurde und welches meiner Meinung nach von allem neu vorgebrachten Material das einzige ist, was zu der [p. 3] [p. 4]