3 2 6 D O C U M E N T 2 0 1 M A Y 1 9 2 8 Universität, welchen Typs sie auch sei, einer solchen akademischen Verwaltungs- kraft entraten kann. Von den verschiedenen Organisationsformen dieser Funktion scheint mir für den Fall unserer Universität, die eine selbstverwaltende Korporati- on ist, das englische Vorbild des Akademischen Vizekanzlers das gegebene zu sein, dies umsomehr, als wir ja noch in Jerusalem kein repräsentatives Dozentenkollegi- um haben, sondern die Universität sich noch im Stadium des Aufbaus befindet.[7] Ich möchte mit aller Entschiedenheit betonen, dass der zu ernennende akademische Leiter kein blosser einjähriger Ehrenpräsident des Lehrerkollegiums sein darf wie der deutsche Rektor, sondern dass er ein für einen langjährigen Zeitraum ernannter Arbeitsfunktionär der Universität sein muss, der im Einvernehmen mit dem Uni- versitätsrat in Jerusalem und gemäss den Beschlüssen des Kuratoriums, aber unter weitgehender persönlicher Mitwirkung sowohl an dem Zustandekommen wie an der Ausführung derselben, die akademische Entwicklung der Universität dirigieren soll. Er soll ganz gewiss nicht, Jerusalem zu sein scheint ein blosses Ehrenober- haupt der Universität sein, der durch seinen Namen und sein wissenschaftliches Prestige der Universität einen Rang in der Gelehrtenwelt verschaffen könnte, den sie durch ihre eigenen Leistungen noch nicht haben kann ganz gewiss auch nicht ein blosser akademischer Berater des Kanzlers.[8] Vielmehr soll er die zentrale und die verantwortliche leitende Kraft in der akademischen Ausgestaltung der Univer- sität sein, vom Kuratorium ernannt und nur diesem und dem akademischen Rate verantwortlich. Jedenfalls muss er von der Administration der Universität völlig unabhängig sein, während ihm natürlich andererseits jeder Einblick in die admini- strativen Verhältnisse, besonders aber in die Finanzgebahrung der Universität, je- derzeit zustehen muss.[9] Ich halte es für eine sachgemässe Durchführung dieses Vorschlags, von dessen Gelingen mir das ganze zukünftige Geschick der Universität abhängig zu sein scheint, für absolut erforderlich, dass das Kuratorium bei der kommenden Sitzung nicht nur die Ernennung eines akademischen Oberhauptes im Prinzip beschliesst, sondern dass es sie auch tatsächlich ausführt und die Funktionen, die Rechte und die Pflichten dieses Leiters in ganz präziser und jede Zweideutigkeit ausschliessen- der Weise festlegt. Es wird dem Kuratorium im Namen des Präsidenten und in mei- nem Namen ein persönlicher Vorschlag für die Besetzung dieses Postens unterbreitet werden.[10] Was aber die Definition der Funktionen des akademischen Leiters betrifft, so scheint mir, dass sie im wesentlichen die folgenden Einzelbefug- nisse umfassen müssten: 1. Die Hauptfunktion des akademischen Oberhauptes wäre die Vorbereitung al- ler Beschlüsse des Akademischen Rates und des Kuratoriums hinsichtlich des Wei- terausbaues der Universität, d.h. vor allem der Schaffung neuer Departements, der Ernennung neuer Lehrkräfte, der Einführung des Unterrichts, der internen akade- mischen Verwaltung und Arbeitsteilung.