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2. Beide Apparate bedienen sich eines „Lotanzeigers“ zur Ermittlung der schein-
baren Schwerkraftrichtung relativ zum Flugzeug (genauer: zur Ermittlung der Nei-
gung der scheinbaren Schwerkraftrichtung gegenüber der Symmetrieebene des
Flugzeugs).
Prinzipieller Unterschied zwischen beiden Einrichtungen:
Ad 4.
Aus dem Gesagten geht bereits klar hervor, dass die Vereinigung des durch
Federkraft gerichteten Kreiselkörpers mit dem Pendelkörper im Drexler-Patent-
Steuerzeiger der von dem Erfinder des Patentes 301738 vorgesehenen Vereinigung
eines Kreiselkörpers mit einem gewöhnlichen Pendel prinzipiell technisch gleich-
wertig ist.
Ad 5.
Dagegen kann man nicht sagen, dass der bei dem Drexler-Steuerzeiger zum An-
zeigen des Kurvenfluges dienende Kreiselkörper dem Kreiselpendel des Patentes
301738 technisch gleichwertig sei. Denn das Kreiselpendel reagiert nicht nur auf
den Kurvenflug, sondern auch auf Änderungen der (scheinbaren) Schwerkraft-
Richtung relativ zum Flugzeug. Zur Konstatierung des Kurvenfluges bedarf es da-
her neben dem Kreiselpendel noch eines „Lotanzeigers“. Erst die Differenz der
Angaben dieser beiden Vorrichtungen erlaubt die Konstatierung des Kurvenfluges,
während der „Wendekreisel“ des Drexler-Steuerzeiges für sich allein schon den
Kurvenflug anzeigt.
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Nachdem ich nun die an mich gestellten Fragen unter möglichst engem
Anschluss an den Wortlaut derselben kurz beantwortet habe, finde ich, dass durch
diese Beantwortung die für den Juristen in Betracht zu ziehende Sachlage doch
noch nicht genügend klar herausgearbeitet ist. Deshalb will ich diese, so wie sie mir
erscheint, ánoch einmalñ in freierer Form charakterisieren.
Zuerst eine allgemeine Bemerkung. Zu jeder in einem Patent niedergelegten
Erfindung gehört ein gewisses Gebiet G von Möglichkeiten der Realisierung des
patentierten Erfindungsgedankens. Wir wollen uns dies Gebiet G als ein gewisses
umgrenztes Flächenstück einer Ebene aller Möglichkeiten versinnlichen. Jeden
realen Gegenstand der Technik können wir uns dargestellt denken durch einen
Die Einrichtung gemäss Patent
301738 ermittelt die Drehung des
Flugzeugs um die Vertikale aus der
Differenz zweier Zeigerangaben,
nämlich eines „Lotanzeigers“ und
eines „Kreiselpendels“.
Der Drexler-Patent-Steuerzeiger ermit-
telt die Drehung des Flugzeugs um die
Vertikale
direkt
durch die Zeigerangabe
eines „Horizontalkreisels“, auf welchen
(im Gegensatz zum „Kreiselpendel“) die
scheinbare Schwerkraft nicht einwirkt.
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