DOCUMENT 568 JUNE 1918 811
568.
From Anschütz and Company
Neumühlen bei
Kiel,
den 21. Juni 1918
Herrn
Professor
Dr. Albert
Einstein,
Berlin
W.
30 Haberlandstr.
5.
Sehr
geehrter
Herr
Professor!
Im
Besitze Ihres Schreibens
vom
9.
ds. Mts. danken wir Ihnen für Ihre Bereit-
willigkeit
und
überreichen Ihnen mit
gleicher
Post
Abschriften
der
von uns ange-
griffenen Patentanmeldungen,
sowie die
gesamten
Schriftsätze.[1] Es
ergibt
sich
aus
dem Bescheid der
Prüfungsstelle
und
aus
der
Entscheidung
der
Beschwerde-
Abteilung I,
dass
das
von
uns vorgebrachte
Material durchaus oberflächlich behan-
delt
worden ist.
Das
gleiche war
der Fall mit
unseren
mündlichen
Ausführungen
im Termin
vom
31. Mai. Diese
gipfelten
darin,
dass
der
überragende
Fortschritt
unserer
Patent-
schrift 241.637 in der
Offenbarung
des
Ursprungs
des
Schlingerfehlers
und
in
der
Anordnung
von
Hilfskreiseln
zur Heraufsetzung
der
Schwingungsdauer um
die
Nord-Süd-linie als Achse
besteht.[2]
Wie
für
den Fachmann
selbstverständlich,
entspricht
die
Einrichtung
in
ihrer
Wirkungsweise
durchaus den
bekannten
Schlick’schen Schiffskreiseln.[3]
Auch ohne den in Pat. 241637 enthaltenen Hinweis
auf
Föppl,[4]
der
auf
Seite
223 unten den Schlick’schen Schiffskreisel als ein
Kreiselpendel
bezeichnet,
war
in Fachkreisen der
Vergleich
der
Kreiselstabilisierung
nach
unserem
Patent
241.637 mit
dem
Schiffskreisel
allgemein
bekannt. In dem
Föppl’schen
Buche
(Vorlesungen
über technische
Mechanik,
Band
6)
das wir Ihnen ebenfalls mit
glei-
cher
Post
überreichen,
ist der Schiffskreisel ausführlich behandelt. Die Ausführun-
gen
auf
Seite 223 bis 271 betreffen einen
einzigen
Kreisel mit senkrechter
Achse,
also die
Anordnung
der
angefochtenen Hauptanmeldung.[5]
Auf
Seite
274
unten
erwähnt
Föppl
eine
Anordnung,
die der
Figur
4
unserer
Pa-
tentschrift 241.637 ähnelt.
Wir haben daraus
geschlossen,
dass
für den
Fachmann, der,
durch die Stelle
auf
Seite
1,
Zeile 54
unserer
Patentschrift
veranlasst,
sich
mit den
Föppl’schen
Arbei-
ten vertraut
machte,
keine erfinderische
Tätigkeit
dazu
gehörte,
aus
den in
unserer
Patentschrift erwähnten
"allen
Fällen" den Sonderfall des Hilfskreisels mit verti-
kaler Achse herauszufinden.
Nur
dann würde hierin ein erfinderisches
Verdienst
liegen, wenn
etwa
prinzipiell
andere
Wirkungen,
als in der Patentschrift
241.637
oder bei
gleicher Wirkung
ausserdem
besondere
Vorteile
gegenüber unserem
Pa-
tent erzielt würden. Beides ist nicht der
Fall,
und
auch die
behauptete grössere
Ein-
fachheit ist nicht
vorhanden,
denn durch die
geschilderte Anordnung von
zwei
Kreiseln nach
unserem
Patent wird der
Schlingerfehler
vollständig beseitigt.
Der