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Schrittmacher einer höheren Weltgeltung baldmöglichst zukommen lassen, die wir
den betreffenden Stellen vorlegen könnten. Diese würden sich gewiss dem Ein-
druck einer so gewichtigen Stimme nicht entziehen können.
Wollen Sie unsere bescheidene Bitte zurückweisen, durch deren Erfüllung Sie
nicht nur dem Verlagswesen, sondern weiterhin der deutschen Wissenschaft und
Kunst einen Dienst von unabsehbarer Tragweite erweisen würden?
In der Erwartung Ihres geneigten Bescheides zeichnen wir in ausgezeichneter
Hochachtung
Deutsche Gesellschaft für Auslandsbuchhandel
Pfeiffer
Direktor.
Anlage.[3]
TLS. [43 387]. Written on letterhead: “Deutsche Gesellschaft für Auslandsbuchhandel.”
[1]Heinrich Pfeiffer (1879–?), a former editor of the Frankfurter Zeitung and the Ostafrikanische
Zeitung, since 1914 director of the Leipziger Illustrierte Zeitung, in 1919 founded and became direc-
tor of the German Society for Foreign Book Trade (Deutsche Gesellschaft für Auslandsbuchhandel).
[2]Pfeiffer was the founder of the book exhibits at the Frankfurt Trade Fair, now known as the
Frankfurter Buchmesse. For the October 1920 fair he produced a comprehensive catalog of scientific,
bibliographical, and trade organizations involved in book publishing (see Deutsches Buch 1920).
[3]Not extant.
311. From Eduard Meyer[1]
Berlin, den 12 Februar 1920
Sehr geehrter Herr College!
Wie schon vorher einzelne Studenten, so hat heute der Ausschuss der Studenten-
schaft eine officielle Beschwerde bei mir eingereicht, dass in Ihrer Vorlesung zahl-
reiche unberechtigte Hörer anwesend seien und dass, als der Ausschuss gestern
zusammen mit den Universitätsbeamten die Legitimation der Anwesenden unter-
suchte, Sie dagegen aufgetreten seien und erklärt hätten, auch Nichtangehörige der
Universität zu Ihrer Vorlesung zulassen zu
wollen.[2]
Es ist durchaus begreiflich, dass Sie als nicht dem engeren Lehrkörper der Uni-
versität angehörig über die bestehenden Vorschriften nicht genau informirt
sind.[3]
Ich bin aber verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass die Anwesenheit von Nichtbe-
rechtigten, d. h. von solchen, die sich nicht durch die Studentenkarte oder den Hos-
pitirschein ausweisen können, in den Vorlesungen unzulässig ist, und dass die Uni-
versitätsbeamten sowie der studentische Ausschuss das Recht und gegeben[en]falls
die Pflicht haben, zu revidieren.
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