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b. Im Falle der Wiederverheiratung oder des Todes der Frau Einstein fallen die
oben genannten 40,000 Mk., bezw. die oben genannten 40,000 Mk. nebst dem an
Frau Einstein abgegebenen, um 40,000 Mk. verringerten Nobelpreis an die Kinder
Albert und Eduard Einstein.
5) Herr Prof. Einstein sorgt dafür, dass bei einer deutschen Bank Mk.20,000.–
deponirt werden, deren Zinsen nach seinem Tode an Frau M. Einstein ausbezahlt
werden, falls der Nobelpreis nicht an Herrn Prof. Einstein fällt.
6) Frau Mileva Einstein übernimmt die Sorge für die Kinder und übt die elter-
liche Gewalt in allen Teilen aus—unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der ge-
setzlichen Vorschriften—. Sie verpflichtet sich, während der Zeit der Schulferien
die Kinder dem in der Schweiz sich aufhaltenden Vater zu überlassen.
7) Frau Einstein unterbreitet bei Anlass des Scheidungsprozesses diese Ver-
einbarung dem Richter zur Genehmigung.
Zur Aenderung dieser Vereinbarung, die den Interessen der Klägerin und
der Kinder in weitgehendem Masse Rechnung trägt, besteht kein Anlass.
Zu Ziff. 3 der Vereinbarung ist lediglich zu bemerken, dass der Beklagte selbst-
redend verpflichtet ist, gemäss bestehender Uebung die Unterhaltsbeiträge regel-
mässig und in gleich grossen vierteljährlichen Raten zu entrichten.
IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als der unterlie-
gende Teil die Kosten zu tragen. Auf Prozessentschädigung hat die Klägerin ver-
zichtet.—
beschlossen:
Die dem Beklagten durch Beschluss vom 20. November 1918 auferlegte
Ordnungsbusse von 10 Fr. wird aufgehoben,
& sodann
erkannt:
1) Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 137 des Z. G. B. geschieden.
2) Dem Beklagten wird die Eingehung einer neuen Ehe auf die Dauer von zwei
Jahren, von Rechtskraft des Urteils an gerechnet, untersagt.
3) Die aus der Ehe hervorgegangenen Knaben Hans Albert und Eduard werden
der Klägerin zur Pflege und Erziehung zugesprochen.
4) Der von den Parteien hinsichtlich der weiteren Folgen der Scheidung am
12. Juni 1918 abgeschlossene Vergleich wird genehmigt.
5) Die Gerichtsgebühr wird auf Frs. 100.– Cts. festgesetzt; die übrigen Kosten
betragen:
Vorladungsgebühren,
Schreibgebühren,
Stempel,
Porto.
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