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A. Beantwortung der an mich gestellten Fragen.
Zu I. 1.
1) Worin besteht das einen technischen Fortschritt enthaltende Neue der durch das
klägerische Patent 256747 unter Schutz gestellten Vorrichtung?
Es wird mir schwer, diese Frage zu beantworten, da mir gegenüber früheren Veröf-
fentlichungen, insbesondere gegenüber dem britischen Patent 15102 eine eigentli-
che neue Idee nicht vorzuliegen scheint. Dort steht in der Einleitung:
„Bei der Ausführung . . . . . . .
ankommt“.[6]
Die Idee, die Richtung von Schallwellen durch Messung der Zeitdifferenz zwi-
schen dem Eintreffen des Schalles an zwei (oder mehreren) fest angeordneten
schallempfindlichen Organen zu bestimmen, war also vorbekannt. Dem gegenüber
kann ich an dem klägerischen Patente als neu nur betrachten
1) den Umstand, dass beim klägerischen Patent die Mikrophone in grösseren Ab-
ständen längs der Schiffswand angeordnet sind
2) den Umstand, dass besondere Hilfsmittel zur objektiven Messung der genannten
Zeitdifferenz ávorgesehenñ beschrieben sind.
Einen eigentlichen erfinderischen Gedanken kann ich in den genannten Umständen
nicht sehen; auch enthält das klägerische Patent nebst seinen
Zusatzpatenten[7]
be-
züglich der Hilfsmittel zur Messung der Zeitdifferenz, welche in technischer Be-
ziehung ihrer Kleinheit wegen die Hauptschwierigkeit bietet, keinen irgendwie ori-
ginellen Gedanken.—
Eine nähere Beziehung des klägerischen Patentes zum deutschen Patente
131235 besteht nicht, da letzteres zur Richtungsbestimmung nicht die Konstatie-
rung bezw. Messung von Zeitdifferenzen vorsieht. Ebenso kan[n] von einer Be-
rücksichtigung der amerikanischen Patentschrift 224199 insofern Abstand genom-
men werden, als sie dem klägerischen Patente und dem von der Beklagten
hergestellten Vorrichtung konstruktiv weniger nahe steht als das britische Patent
15102.
Nach meiner Ansicht darf im vorliegenden Falle zwischen der blossen Schät-
zung und der eigentlichen Messung der massgebenden Zeitdifferenz kein scharfer
Unterschied gemacht werden; ázumal im klägerischen Patente Mittel zur Messung
jener Zeitdifferenz noch gar nicht angegeben sindñ es ist nämlich zweifelhaft, ob
man die Richtungsbestimmung gemäss dem Ausführungsbeispiel des englischen
Patentes als „Schätzung“ auffassen darf. Die Zeitdifferenz wird dort nicht ge-
schätzt, sondern unter Benutzung der psychophysiáscheñologischen Fähigkeiten
des menschlichen Gehörs zur Erzeugung einer Richtungs-Vorstellung benutzt.
Wäre dieser
psychophysiáscheñologische[8]
Mechanismus absolut exakt, so wäre er
[p. 2]
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