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einer exakten Messung der Zeitdifferenz genau äquivalent. Andererseits ist auch
aus dem Studium der klägerischen Patentschrift nebst Zusatzpatenten nicht
ersichtlich, ob bei Bestimmung der Zeitdifferenz nicht ebenfalls eine Schätzung
interveniert; jedenfalls sind objektive Mittel zur schätzungsfreien Bestimmung der
massgebenden Zeitdifferenz nicht angegeben und auch gar nicht leicht denkbar.
Die beim klägerischen Patent nötige Entfernung der Mikrophone hängt von der
Genauigkeit ab, mit der die massgebend Zeitdifferenz bestimmt werden kann.
Schätzt man diese auf
Sekunde,[9]
was gar nicht so leicht zu erreichen sein
dürfte, so müsste die Distanz der Mikrophone, um mit Wasser-Schallwellen noch
eine einigermassen brauchbare Richtungsbestimmung zu erreichen, mindestens 50
Meter betragen.
Ob das klägerische Patent einen [techn]ischen Fortschritt bringt, ist schwer zu
sagen. Gegenüber dem britischen Patent 15102 unterscheidet es sich nachteilig
durch die Kompliziertheit des Apparates (bewegliche Organe, Registriervorrich-
tung) und Gebrauchsweise (Bestimmung der Zeitdifferenz aus unmittelbarer
Beobachtung oder aus registrierten Schallkurven und ánachherigeñ [hieraus]
Bestimmung der Richtung durch Nachsehen an einer Tabelle oder einem
Diagramm); andererseits lässt es wenigstens prinzipiell grössere Genauigkeit zu,
da man die Genauigkeit der objektiven Zeitmessung prinzipiell unbegrenzt steigern
kann, während bei der Einrichtung gemäss dem britischen Patent 15102 an die
Empfindlichkeit des menschlichen Ohres für Ungleichzeitigkeit der beide Ohren
treffenden Schallreize gebunden ist. Es darf áaberñ nach meiner Ansicht die allge-
meine Idee der objektiven Messung der wirksamen Zeitdifferenzen keineswegs als
ágeistiges Eigentum des Inhabersñ in dem Schutzbereich des klägerischen Patentes
fallend angesehen werden, da aus der Fassung des englischen Patentes 15102 klar
erkennbar ist (vgl. das obige Zitat), dass das Problem der Richtungsbestimmung
durch Zeitmessung wohlbekannt war; da objektive Zeitmessung
nach[10]
der im
klägerischen Patente angegebenen Art der bei dieser Problemstellung als selbstver-
ständlich gegebene Weg anzusehen ist, hat ihn der englische Erfinder wohl nur zur
Vermeidung der ihm áinnewohnendñ anhaftenden technischen Schwierigkeiten und
Nachteile verlassen. Die Benutzung der Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs
auf Zeitdifferenzen bedeutet für ádasñ die Lösung des Erfindungsproblem einen
grossen Fortschritt, zumal wenn wie im vorliegenden Falle Einfachheit und Schnel-
ligkeit der Bestimmung Hauptbedingung der Brauchbarkeit ist.
Die sub I 2. gestellte Frage glaube ich im Obigen hinreichend mitbeantwortet zu
haben.
z. I. 3.
Der Apparat der Beklagten hat mit dem des klägerischen Patentes folgendes
gemeinsam:
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