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Beide benutzen die Zeitdifferenz der Ankunft des Schalles bei zwei in gewisser
Entfernung voneinander aufgestellten Mikrophonen zur Ermittelung der Schall-
richtung.
Sie unterscheiden sich dadurch, dass beim Apparat der Beklagten zur Messung
der massgebenden Zeitdifferenz ganz andere Mittel zur Anwendung kommen als
gemäss dem klägerischen Patente. Wie nach der mehrfach genannten englischen
Patentschrift wird (statt objektiver Zeitmessung) die Fähigkeit des menschlichen
Gehörs angewendet, auf Ungleichzeitigkeit der beide Ohren treffenden Reize zu
reagieren, sodass die unpraktische objektive Zeitmessung entfällt. Von der
Methode des mehrfach genannten englischen Patentes unterscheidet sich die von
der Beklagten angewandte vorteilhaft dadurch, dass eine Art Nullmethode verwen-
det ist, welche eine grössere Sicherheit der Einstellung áund die Wahl grösserer
Mikrophonenabstände, also eine weit grössere Sicherheit in der Bestimmung der
Schallrichtungñ
gestattet.[11]
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei dem Apparat der Beklagten die
Mikrophone nicht „in grösseren Abständen“ im Sinne des klägerischen Patentes
angeordnet sind; dieser Hinweis ist mit Rücksicht auf die Fassung des klägerischen
Patentes (vergl. Patentanspruch) wichtig. Beim klägerischen Patent muss ich
diesen Abstand auf mindestens 50 m schätzen, da ich es nicht für möglich halte
eine objektive Zeitmessung mit den in dem klägerischen Patent angedeuteten
Mitteln mit einer grösseren Genauigkeit als entsprechend einem Fehler von
Sekunde durchzuführen führbar halte. Dagegen hat die Beklagte nach ihren
unwidersprochenen Angaben einen Mikrophonabstand von nur 0,9–1,8 m benutzt.
Mit Rücksicht auf das Gesagte komme ich zu der Überzeugung, dass die den
Apparaten der Klägerin und der Beklagten gemeinsamen Merkmale nur Vorbe-
kanntes betreffen (räumlich distant angeordnete Mikrophone und Mittel, um die
Zeitdifferenz ihres Ansprechens zur Richtungsbestimmung zur verwerten). Von
den im klägerischen Patente nebst Zusatz-Patenten neu angegebenen Mitteln ist bei
dem Apparate der Beklagten kein Gebrauch gemacht.
Zu I 4.
Die aus der beklagten Vorrichtung vorzunehmende Einstellung ist einer
Zeitmessung äquivalent. Der physiologische Richtungs-Eindruck dient nur zur
Einstellung der beiden Telephone, aus deren Lage nach erfolgter Einstellung die
Schallrichtung zu entnehmen ist. Es ist wichtig zu betonen, dass auf
dem[12]
Rich-
tungseindruck die Funktion des beklagten Apparates vollständig beruht.
[p. 4]
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