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Zu I 5.
Wie schon erwähnt ist es bei der Anwendung der graphischen Registriermetho-
de kein wesentliches, d. h. kein prinzipielles Erfordernis, dass die Mikrophone „in
grösseren Abständen“ von einander angeordnet sind. Wie grosse Abstände notwen-
dig sind, hängt einzig von der Genauigkeit ab mit der die massgebenden Zeitdiffe-
renzen gemessen werden können. Meine Ansicht hierüber habe ich im Obigen
wiederholt geäussert.
B. Bemerkungen zu den von den Parteien vorgebrachten
Schriftsätze und zu den Erteilungsakten.
1) Zu den Erteilungsakten.
Aus den Erteilungsakten geht hervor, dass dem Kläger das amerikanische Patent
No 224199 sowie das mehrfach erwähnte englische Patent No 15102 vom Patent-
amt bei der Neuheitsprüfung nicht entgegengehalten wurde. Dies erklärt sich bei
dem amerikanischen Patent daraus, dass die Aehnlichkeit der Erfindungsgedanken
(Richtungsbestimmung durch Zeitdifferenzen) wegen erheblicher äusserer Ver-
schiedenheiten der Durchführung (z. B. Resonatoren statt Telephonen) nicht so
leicht zu bemerken ist, und weil die britische Patentschrift 15102 erst nach der Ein-
reichung des klägerischen Patentes erteilt wurde. So erklärt es sich, dass das Patent
in erster Linie auf Grund des Umstandes erteilt wurde, dass beim klägerischen Ap-
parat die Zeitdifferenz der Schall-Ankunft bei zwei Mikrophonen zur Bestimmung
der Schall-Richtung verwendet wird. Es scheint auch, dass der Erfinder des kläge-
rischen Patentes selbständig auf diese Idee verfallen ist. Aber mit Rücksicht auf die
Priorität des englischen Patentes No 15102 muss dieser Erfindungsgedanke als sol-
cher bei der Interpretation des klägerischen Patentes als vorbekannt behandelt wer-
den. Es erscheint mir áüberhauptñ sehr zweifelhaft, ob das klägerische Patent erteilt
worden wäre, wenn das englische Patent No 15102 dem Vorprüfer bezw. der Be-
schwerde-Abteilung des Patentamtes bekannt gewesen wäre.
In seinem Schreiben vom 11 März 1912 an die Beschwerde-Abteilung sagt der
Anmelder selbst, dass er die massgebenden Zeitdifferenzen „sogar bis zu Se-
kunde“ bestimmen könne. Durch die Darlegungen des Anmelders des klägerischen
Patentes wird also meine Auslegung des Passus des klägerischen Patentanspruches
„in grösseren Abständen von einander angeordnete Mikrophone“ begründet, in
dem Sinne, das unter „grösseren Abständen“ solche von mindestens 50 Metern zu
verstehen sind.
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